Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 61 Abschluß der Ermittlungen
Stand: 10.06.2019
Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 61 OWiG →
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- BVerfG, 17.05.2024 – 2 BvR 1457/23Stattgebender Kammerbeschluss: Verurteilung des KfZ-Halters wegen Verkehrsordnungswidrigkeit ohne Feststellungen zu dessen Täterschaft verletzt Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als WillkürverbotZitiert von 5
- BGH, 01.06.1954 – 5 StR 190/54
- VG Göttingen, 10.04.2019 – 1 B 488/18Zitiert von 5
- OLG Hamm, 27.01.2015 – 3 RBs 5/15Zitiert von 1
- OLG Hamm, 20.03.2014 – 3 RBs 16/14Zitiert von 1
- AG Rockenhausen, 24.10.2005 – OWi 224/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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